Risiken reduzieren

Mit guter Prävention lassen sich Risiken vermindern. Trotzdem kann eine Krankheit oder ein Unfall eintreten und zu einem Ausfall am Arbeitsplatz führen.

Wer am Arbeitsplatz wiederholt oder länger ausfällt, ist dadurch persönlich herausgefordert – aber in dieser Situation nicht auf sich allein gestellt: Auch nach längerer Absenz ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wenn immer möglich das Ziel. Eine bedürfnisorientierte Unterstützung hilft, die berufliche Tätigkeit schneller wieder aufnehmen zu können.

Wer krank wird oder verunfallt, erhält während einer gewissen Zeit weiterhin Lohn, bis allfällige Versicherungsleistungen greifen. Die Pflicht zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge entfällt nach einer Wartefrist (Beitragsbefreiung). Bei der Previs Vorsorge beträgt die Frist drei Monate.

Fragen und Antworten

Gesetzlich ist nicht geregelt, ab wann bei Arbeitsausfall ein Arztzeugnis vorzuweisen ist. Massgebend ist die Regelung von Arbeitgebenden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, melden grundsätzlich Arbeitgebende diese bei der Krankentaggeld- oder der Unfallversicherung (im ersten Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) sowie bei der Pensionskasse (spätestens nach 30 Tagen). Die Meldung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgt durch Arbeitnehmende (spätestens nach sechs Monaten). Eine rechtzeitige Anmeldung bei der IV ist wichtig, um eine allfällige Renteneinbusse infolge verspäteter Anmeldung zu vermeiden und damit die IV rasch eingreifen sowie die geeigneten Massnahmen einleiten kann. Die Beurteilung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle kann mehrere Monate dauern, in einigen Fällen sogar Jahre.

Wie in anderen Bereichen der Sozialversicherung haben Versicherte eine Mitwirkungspflicht (Erteilen von erforderlichen Auskünften). Wird diese verweigert, so können Leistungen sistiert oder verweigert werden.

Arbeitgebende haben eine Krankentaggeld-Versicherung: In diesem Fall bekommen Arbeitnehmende während 720 oder 730 Krankheitstagen innerhalb von 900 Tagen weiterhin Lohn (arbeitsvertraglich festgelegt, in der Regel 80%), je nach Versicherung. In der Regel beginnen die Versicherungsleistungen nach einer Wartefrist von 30 Tagen. Während der Wartefrist haben Arbeitgebende den Lohn auszurichten.

Ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Berufsunfall oder Nichtberufsunfall) erhalten Angestellte ein Taggeld, das 80% ihres Lohns entspricht. Das Taggeld wird bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis zur Zusprechung einer Invalidenrente bezahlt.

Informieren Sie sich bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem/Ihrer Arbeitgebenden über allfällige Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die Previs arbeitet hierfür mit der PK Rück zusammen. Wenn ausreichendes Potenzial für eine Wiedereingliederung besteht, kann ein sogenanntes Case Management oder Base Management wirksam Unterstützung bieten.

Ja. Grundsätzlich haben Arbeitgebende und Versicherte das Recht auf eine Beitragsbefreiung. Die Wartefrist hierfür beträgt drei Monate und ist im Vorsorgereglement (Art. 19.4) festgehalten.

Die Beitragsbefreiung gilt während der Dauer einer attestierten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls von mindestens 40%.

Die Beitragsbefreiung endet bei Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40% sowie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Ob und in welchem Umfang eine Invalidität gegeben ist, klärt die Invalidenversicherung ab.

Die Previs wartet den rechtskräftigen Bescheid (Verfügung) der IV ab und richtet bei einem Anspruch nach einer im Vorsorgeplan definierten Wartefrist die Invalidenrente aus.

Die Invalidenrente der Previs ist frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder des Krankentaggeldes geschuldet.

Bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit: Der Invaliditätsgrad wird durch die IV festgelegt. Die Höhe der Invalidenrente hängt vom Vorsorgeplan ab und ist auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.

Invaliditätsgrad der IV

Rentenanspruch in % der Vollrente

40%

25.0%

41%

27.5%

42%

30.0%

43%

32.5%

44%

35.0%

45%

37.5%

46%

40.0%

47%

42.5%

48%

45.0%

49%

47.5%

50%-69%

entspricht dem effektiven IV-Grad

ab 70%

ganze Invalidenrente

Bei Erwerbsunfähigkeit durch Unfall: Die Pensionskasse erbringt nur dann Leistungen, wenn die jährlichen Rentenleistungen, welche die IV und die Unfallversicherung bezahlen, zusammen weniger als 90% des mutmasslich entgangenen Lohns decken.

Der Anspruch besteht, bis die Invalidität wegfällt, die invalide Person stirbt oder das Referenzalter erreicht. Bei Erreichen des Referenzalters wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt.

Dazu führt die Pensionskasse während der Erwerbsunfähigkeit ein Passivkonto. Die Sparbeiträge der versicherten Person und des/der Arbeitgebenden (gemäss Vorsorgeplan) werden entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit durch die Pensionskasse bezahlt.

Wer eine Invalidenrente der Previs bezieht, hat für jedes Kind Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Falls es sich in Ausbildung (Definition gemäss Bestimmungen der AHV) befindet oder im Sinne der IV mindestens 70% invalid ist, dauert der Anspruch bis zum 25. Geburtstag.

Die Höhe der Kinderrente für anspruchsberechtigte Kinder ist im jeweiligen Vorsorgeplan definiert.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter «Todesfall»

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