Abgesichert im Alter

Arbeitnehmende sind über Ihre Arbeitgebende an eine Pensionskasse angeschlossen.

Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird, sofern gemäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten 24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind. Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen mit der Pensionierung bzw. spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

Eintritt

Sobald Sie bei einem Unternehmen tätig werden, welches bei der Previs Vorsorge angeschlossen ist, sind Sie über uns versichert. Die Anmeldung übernimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Fragen und Antworten

Arbeitnehmende der bei uns angeschlossenen Unternehmen, sofern sie das 17. Altersjahr vollendet haben und einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (Stand 2024: CHF 22’050.00) beziehen.

Arbeitgebende senden uns die Angaben, welche für die Verwaltung notwendig sind, mittels Eintrittsmeldung. Anschliessend wird Ihnen ein Vorsorgeausweis ausgestellt. Bitte denken Sie daran, Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung bzw. der bisher eingezahlten Pensionsgelder auf unser Konto zu erteilen.

Der versicherte Lohn basiert auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen.

In der 2. Säule sollen nur Leistungen versichert werden, die nicht bereits in der 1. Säule gedeckt sind. Um dies sicherzustellen, wird der Koordinationsabzug vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Daraus ergibt sich der versicherte bzw. der koordinierte Lohn. Der Abzug ist für alle Arbeitnehmenden gleich und wird vom Bundesrat festgelegt. Im Maximum beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’725.00 (Stand 2024).

Diese variieren je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebenden. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden gemäss Gesetz ausschliesslich Risikobeiträge in Rechnung gestellt. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Arbeitgebende können jeweils auch eine grosszügigere Variante wählen und bereits ab Alter 20 Sparbeiträge versichern.

Die Beiträge werden anteilig durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden entrichtet. Dabei übernehmen Arbeitgebende mindestens 50% dieser Kosten. Das Beitragsverhältnis kann zugunsten der Arbeitnehmenden verändert werden. Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden monatlich vom Lohn abgezogen und durch die Arbeitgebenden an die Previs entrichtet.

Im Vorsorgeplan sind die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der Arbeitnehmenden-Vertretung gewählten Leistungen und Beiträge festgelegt.

Nein, Sie als versicherte Person müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei einem Stellenwechsel die Adresse der Previs mitteilen. So stellen Sie sicher, dass Sie in den Genuss des vollen Vorsorgeschutzes kommen.

Die Stiftung kann bei neu aufzunehmenden Personen sowie bei Leistungserhöhungen in der weitergehenden Vorsorge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität eine Gesundheitsprüfung verlangen.

Austritt

Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass Sie aus der Previs austreten und in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebenden eintreten. Ebenfalls zu einem Austritt führt eine temporäre Unterbrechung der Arbeitstätigkeit oder die Selbstständigkeit.

Fragen und Antworten

Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die Previs Ihr angespartes Altersguthaben. Dieses wird an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebenden überwiesen. Bitte denken Sie daran, uns den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf das Konto Ihrer neuen Pensionskasse zu erteilen.

Sofern Sie keine neue Arbeitsstelle antreten, überweisen wir die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) bei einer Bank Ihrer Wahl. Bitte melden Sie uns die entsprechenden Angaben.

Sobald Sie nach der Berufspause wieder eine Stelle antreten bzw. wieder den Mindestlohn erzielen, müssen Sie Ihr Freizügigkeitskonto auflösen und das Guthaben in die neue Pensionskasse überführen.

Wenn Sie den BVG-Mindestlohn nicht mehr erreichen, überweisen wir die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) bei einer Bank Ihrer Wahl. Bitte melden Sie uns die entsprechenden Angaben.

Sobald Sie den Mindestlohn wieder erzielen, müssen Sie Ihr Freizügigkeitskonto auflösen und das Guthaben in die neue Pensionskasse überführen.

Eine Barauszahlung der Austrittsleistung können Sie verlangen, wenn:

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehältlich internationaler Regelungen)
  • Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen
  • die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt

Nach der Heirat ist eine Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehemannes oder der Ehefrau möglich. Sehen Sie hierzu unser Vorsorgereglement.

Bei einer Auswanderung ist es relevant, in welches Land Sie ziehen. Sofern Sie in einen EU-/EFTA-Staat ziehen, unterstehen Sie dort der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität. In diesem Fall können Sie sich nur den überobligatorischen Anteil Ihrer Austrittsleistung bar auszahlen lassen. Der obligatorische Anteil muss in der Schweiz verbleiben und zwingend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Umfassende Informationen zur Barauszahlung sind unter verbindungsstelle.ch abrufbar.

Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleiben Sie während eines Monats für den Invaliditäts- und Todesfall weiterhin versichert, längstens aber bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses.

Fragen zu Ihrer Vorsorgelösung

Wir sind gerne für Sie da.

Frauen und Vorsorge

Um dem dritten Lebensabschnitt finanziell gut vorbereitet entgegenzublicken, lohnt es sich, die eigene Altersvorsorge frühzeitig anzupacken. Das gilt insbesondere für Frauen, die immer noch deutlich tiefere Renten erhalten als Männer.

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