Meldung Lebenspartnerschaft

Unabhängig davon, ob Sie sich für ein Konkubinat, die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft entscheiden – melden Sie Ihre Lebenspartnerschaft bei uns an.

Lebenspartnerschaften bzw. Konkubinatspartnerschaften, auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, werden bei uns den Ehepartnerschaften gleichgestellt. Dies gilt, wenn beide unverheiratet sind und die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt mindestens fünf Jahre gedauert hat oder wenn für eines oder mehrere gemeinsame Kinder gesorgt werden muss.

Fragen und Antworten

Es ist wichtig, zu wissen, dass kein automatischer reglementarischer Leistungsanspruch besteht. Damit der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin im Falle des Ablebens der versicherten Person berücksichtigt werden kann, müssen die reglementarischen Bestimmungen beachtet werden. Die «Meldung Lebenspartnerschaft» hat zu Lebzeiten der beiden Partner und vor dem erstmaligen Bezug bzw. Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung zu erfolgen.

Diese Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgebenden. Selbstverständlich kann eine Meldung auch durch Sie erfolgen.

Zum Zeitpunkt der zivilen Heirat respektive der Eintragung der Partnerschaft wird das jeweilige Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) festgehalten.

Grundlage für eine Abtretung von Vorsorgegeldern ist immer ein rechtskräftiges schweizerisches Scheidungsurteil. Auszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin können von Aktivversicherten wiederum steuerbegünstigt zurück in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden (Einkauf).

Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter «Todesfall»

Fragen zu Ihrer Vorsorgelösung

Wir sind gerne für Sie da.

Frauen und Vorsorge

Um dem dritten Lebensabschnitt finanziell gut vorbereitet entgegenzublicken, lohnt es sich, die eigene Altersvorsorge frühzeitig anzupacken. Das gilt insbesondere für Frauen, die immer noch deutlich tiefere Renten erhalten als Männer.

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