Hinterlassenenleistungen im Todesfall
Damit ein Leistungsanspruch ohne Verzögerung geprüft werden kann, empfehlen wir, trotz der schweren Stunden, einen Todesfall so rasch wie möglich zu melden.
Hinterbliebene können im Todesfall folgende Leistungen beanspruchen:
- Ehegattenrente
- Ehegattenrente an Geschiedene
- Lebenspartnerrente
- Waisenrente
- Todesfallkapital (insofern verstorbene Person keine Altersrente erhält)
- Zusätzliches Todesfallkapital (insofern verstorbene Person keine Altersrente erhält)
Fragen und Antworten
Damit ein Leistungsanspruch ohne Verzögerung geprüft werden kann, empfehlen wir einen Todesfall so rasch wie möglich zu melden.
Bei aktiven Versicherten erfolgt die Meldung über den Arbeitgebenden. Stirbt eine Person, die bereits Rente bezieht, kann die Meldung von den Hinterbliebenen mit dem Formular «Meldung eines Todesfalles» vorgenommen werden. Nach erfolgter Leistungsprüfung werden die Hinterbliebenen über ihren weiteren Anspruch informiert.
Stirbt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, so hat der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Beim Tod einer versicherten Person oder eines Rentenbeziehenden kann die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Die Höhe der Kapitalabfindung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Eine schriftliche Erklärung hat vor der ersten Rentenzahlung zu erfolgen. Verstirbt die anspruchsberechtigte Person vor der Abgabe der schriftlichen Erklärung, wird ausschliesslich die Hinterlassenenrente ausgerichtet.
Konkubinatspartner/-innen – auch gleichen Geschlechts – haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Für die Anspruchsberechtigung hat die versicherte Person die «Meldung Lebenspartnerschaft» zu Lebzeiten einzureichen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel Heirat und Partnerschaft.
Folgende Bedingungen müssen für den Bezug einer Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt sein:
- Beide Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt (Art. 95 ZGB)
- und sind im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in eingetragener oder anderer Lebenspartnerschaft und
- die Lebenspartner haben nachweislich die letzten fünf Jahre vor dem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemeinsamen Haushalt, in ausschliesslicher Zweierbeziehung gelebt
- oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen und hat nachweislich bis zum Tod des Lebenspartners in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemeinsamen Haushalt, gelebt
- und die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet
- und der Lebenspartner bezieht keine Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Sozialversicherung einer vorhergehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft
- und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen.
Hinterlässt die verstorbene versicherte Person anspruchsberechtigte Kinder, haben diese Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Waisenrente).
Der Ehegatte oder die Ehegattin hat in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ist er oder sie jedoch mehr als 15 Jahre jünger als die versicherte Person, werden die Leistungen gekürzt. Falls die Eheschliessung nach der Invalidierung oder der Alterspensionierung erfolgt, besteht der Anspruch nur, wenn der Ehegatte für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Stirbt eine versicherte Person oder eine Person, die eine Invalidenrente bezieht, vor Erreichen des Referenzalters und wird das vorhandene Altersguthaben nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen verwendet, wird ein Todesfallkapital fällig.
Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, nach Rangordnung gemäss aktuellem Vorsorgereglement.
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