Eigenheim­finanzierung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Seit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ist es den Versicherten möglich, einen Teil ihrer beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum einzusetzen.

In den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung sind zwei Möglichkeiten vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Verpfändung einerseits und den Vorbezug von Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen andererseits.

Ein Vorbezug oder eine Verpfändung von Pensionskassengeldern kann eingesetzt werden für

  • den Erwerb von Wohneigentum, das dauernd von der versicherten Person bewohnt wird (keine Ferien- oder Zweitwohnungen);
  • die Erstellung von Wohneigentum, das dauernd von der versicherten Person bewohnt wird (keine Ferien- oder Zweitwohnungen);
  • den Umbau/die Renovation von Wohneigentum, das dauernd von der versicherten Person bewohnt wird (keine Ferien- oder Zweitwohnungen);
  • die freiwillige Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohnten Liegenschaften;
  • den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen, wenn eine der Wohnungen selbst genutzt wird.

Die Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen hingegen nicht für die Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts des Wohneigentums oder für die Bezahlung der Hypothekarzinsen verwendet werden.

Fragen und Antworten

Bei der Verpfändung wird das Vorsorgekapital für das Eigenheim gebunden. Das Geld bleibt demnach bei der Previs. Die Verpfändung bringt kein zusätzliches Eigenkapital. Die Verpfändung hat keine direkten Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden.

Bei der Verpfändung stehen folgende Ziele im Vordergrund:

  • zusätzliche Sicherheiten gegenüber Hypothekargläubigern
  • mögliches Erlangen von Zinsvergünstigungen auf nachrangigen Hypotheken
  • Aufschub von Amortisationszahlungen

Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis zum 50. Altersjahr dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder – wenn diese höher ist – die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zur Verpfändung erhöht sich beim Vorbezug das Eigenkapital. Die Pensionskassengelder werden von der Pensionskasse ins Wohneigentum verschoben. Dementsprechend vermindern sich die entsprechenden versicherten Leistungen. Die Verantwortung für die reduzierten Vorsorgeleistungen liegt damit beim Vorbezüger oder bei der Vorbezügerin selbst. Die Leistungen erhöhen sich erst wieder, nachdem der Vorbezug zurückbezahlt worden ist. Wie viel dies im Einzelfall und in Franken ausmacht, ist abhängig vom Alter bei Rückerstattung sowie von der Höhe des zurückzuerstattenden Betrages. Durch Abschluss einer Zusatzversicherung können Leistungskürzungen bei Tod und Invalidität kompensiert werden. Die Previs bietet keine solche Zusatzversicherung an. Individuelle Leistungseinbussen können bei Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden.

Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis zum 50. Altersjahr dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder – wenn diese höher ist – die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre, jedoch spätestens drei Jahre vor dem Referenzalter geltend gemacht werden. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20’000.00.

Für den Vorbezug/die Verpfändung hat die versicherte Person den «Antrag für den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge» oder den «Antrag für die Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge» an die Vorsorgeeinrichtung einzureichen. Dabei gilt es, nachzuweisen, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden.

Auf Anfrage informiert die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten über

  • die ihnen für das Wohneigentum zur Verfügung stehenden Vorsorgekapitalien
  • die mit einem Vorbezug oder einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung
  • die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz

Selbstverständlich stehen wir unseren Versicherten auch für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

In folgenden Fällen muss der vorbezogene Betrag durch die versicherte Person oder ihre Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden:

  • bei Veräusserung des Wohneigentums
  • wenn am Wohneigentum Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen
  • beim Tod der versicherten Person, wenn keine Vorsorgeleistungen fällig werden

Bei der Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

Bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung kann die versicherte Person den vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung des Vorbezuges beträgt CHF 10’000.00.

Die Vorsorgeeinrichtung räumt der versicherten Person – im Falle einer Rückzahlung – einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein.

Bei Wiedereinzahlung des Vorbezuges oder des Pfandverwertungsbetrages kann die versicherte Person die Rückerstattung der beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung bezahlten Steuern verlangen. Die Vorsorgeeinrichtung meldet die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit Geltendmachung aus. Wird jedoch die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, kann die Auszahlung aufgeschoben werden.

Für die Durchführung eines Vorbezuges verlangen wir eine Verwaltungsgebühr von CHF 400.00 pro Fall. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung sind in diesem Betrag enthalten. Für die Bearbeitung einer Verpfändung verlangen wir eine Verwaltungsgebühr von CHF 200.00 pro Fall. Diese Gebühren werden separat in Rechnung gestellt und sind für die Prüfung des Antrags des Vorbezuges bzw. der Verpfändung zu entrichten.

Fragen zur Wohneigentumsförderung?

Wir sind gerne für Sie da.

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